Mietpreisberechnung fuer die Stadt Konstanz 

           
           
Neue Berechnung Allgemeine Grundlagen Rechtliche Grundlagen Zweck des Mietspiegels Mietbegriff Anwendungsbereich
           
           
Anwendungsbereich und Spannen
Der Mietspiegel gilt für nicht preisgebundenen Wohnraum im Größenbereich von 20 m² bis 140 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
  • öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen);
  • Wohnraum, der ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird;
  • Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch – maximal 6 Monate - vermietet ist (z.B. Ferienwohnungen);
  • Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zusätzliche Leistungen abdeckt (z. B. Betreuung und Verpflegung);
  • ganz oder überwiegend möblierter Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.
Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde:
  • vermietete Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser
  • möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen (ausgenommen Ausstattung mit Einbauküchen und Einbauschränken);
  • Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind;
  • nicht abgeschlossene Wohnungen;
  • Untermietverhältnisse;
  • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind;
  • Wohnungen, für die mehr als ein Mietvertrag besteht.
Spannweite
Bei der über ihre Eingaben errechneten Miete handelt es sich um die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete. Der Mietspiegel erklärt Mietpreisunterschiede, die sich für Wohnungen aufgrund unterschiedlicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ergeben. Die Vielfalt und die qualitative Spannweite der den Mietpreis bestimmenden objektiven Faktoren konnten jedoch selbst durch den umfangreichen Datensatz nicht vollständig erfasst werden. Der Mietspiegel weist daher Preisspannen von +/- 19 Prozent um die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete auf. Beim Vergleich mit der tatsächlichen Miete ist grundsätzlich die in Tabelle 4 berechnete durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete heranzuziehen. Ein Abweichen nach oben oder unten ist gerechtfertigt,
  • wenn vom jeweiligen Standard (durchschnittliche Qualität und durchschnittlicher Umfang) der in den Tabellen angeführten Merkmale erheblich abgewichen wird,
  • bei außergewöhnlichen Wohnlagen,
  • bei besonders gutem bzw. schlechtem Erhaltungszustand des Gebäudes und/oder der Wohnung, unter Berücksichtigung des Baualters.

© EMA Institut, 2007