VergleichsmieteEin Mietspiegel ist gemäß §§ 558c und 558d BGB eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich aus Mieten zusammen, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder - von Betriebskostenerhöhungen abgesehen - geändert worden sind. Der Mietspiegel weist einen repräsentativen Querschnitt der ortsüblicheVergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien aus.
Dieser Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen auf dem freien, also dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt im Wohnflächenbereich zwischen 20 m² und 140 m².
Einschränkungen und Ausschlusskriterien:
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Mietspiegels:
preisgebundene,öffentlich geförderte Sozialwohnungen, für die ein Berechtigungsschein notwendig ist;
Wohnraum, der überwiegend gewerblich genutzt wird;
Wohnraum in Studentenwohn-, Jugendwohn-, Alten(pflege)- , Obdachlosenheimen oder in sonstigen Heimen;
Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist.
Nicht unmittelbar anwendbar ist der Mietspiegel auf nachfolgend aufgelistete besondere Wohnraumverhältnisse, die bei der Datenerhebung nicht oder nur in unzureichender Anzahl erfasst wurden:
Wohnraum mit einer Wohnfläche unter 20 m² und über 140 m²;
Dienst- oder Werkswohnungen, deren Mietvertrag/Miethöhe an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind (z.B. Hausmeisterwohnung);
(teil-)möbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Einbauküche und Einbauschränke);
Untermietverhältnisse;
Wohnraum, der nur für einen kurzen Zeitraum – maximal 3 Monate – zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (z.B. Ferienwohnung);
Wohnraum, für den mehr als ein Mietvertrag besteht;
Einzelzimmer, das Teil einer kompletten Wohnung ist;